Richterliche Interessenvertretungen: Haupt- vs. Ehrenamtliche – Im Gespräch mit Dr. Johannes Schmidt
Nur in 3 von 16 Bundesländern ist es allen ehrenamtlichen Richter*innen möglich, Interessenvertretungen an ihren örtlichen Gerichten zu wählen: in Berlin, in Brandenburg und in Thüringen.
Die Landesrichtergesetze wurden dazu entsprechend ergänzt: § 63 RiGBln, § 63 BbgRiG sowie § 49a ThürRiStAG. Für Schöffen, also ehrenamtliche Richter*innen in der Strafgerichtsbarkeit, besteht diese Möglichkeit in 13 Bundesländern nicht. Und das, obwohl immerhin circa 60% aller ehrenamtlichen Richter*innen Schöffen sind. – Hauptberufliche Richter*innen haben ganz selbstverständlich Interessenvertretungen. SCHÖFFEN TV ist dazu im Gespräch mit Dr. Johannes Schmidt, Landesvorsitzender des Richterbundes Hessen.
Welche Interessenvertretungen bestehen für hauptamtliche Richter*innen und wie steht der Richterbund Hessen zu wählbaren Interessenvertretungen auch für Schöffen?
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